Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Ein deutsches Gericht hat gegen Aktivist:innen entschieden, die sich gegen Einschränkungen von Protesten in der Nähe des Braunkohletagebaus Garzweiler II gewandt hatten. Das am 23. Dezember 2025 verkündete Urteil bestätigt, dass Demonstrant:innen nicht rechtswidrig daran gehindert wurden, sich in Lützerath zu versammeln. Der Ort war vor der Räumung Anfang 2023 zu einem Symbol des Widerstands gegen die fossile Brennstoffförderung geworden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob das Versammlungsrecht der Aktivist:innen verletzt wurde, als ihnen der Zutritt zum Gelände des Energiekonzerns RWE in Lützerath untersagt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster sah darin keinen Verstoß gegen das Demonstrationsrecht. Laut Urteil hätten die Kläger:innen auf benachbartem öffentlichem Gelände frei protestieren können, da die Behörden einen alternativen Versammlungsort bereitgestellt hatten.
Der 5. Senat des OVG bestätigte damit ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen und ließ keine weitere Berufung zu. Die Richter:innen stellten fest, dass den Kläger:innen ein berechtigtes rechtliches Interesse fehle, da RWE das Tagebaugebiet klar als nicht zugänglich gekennzeichnet habe. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die allgemeine Zutrittsbeschränkung rechtmäßig und hinreichend bekannt gemacht worden sei. Anfang 2023 war es zu Auseinandersetzungen gekommen, als die Polizei mit der Räumung der besetzten Flächen begann. Lützerath, einst ein Symbol des Widerstands gegen den Braunkohleabbau, wurde geräumt, um RWE die Erweiterung seiner Aktivitäten zu ermöglichen. Das Unternehmen hatte argumentiert, das Gelände stehe nicht mehr für öffentliche Versammlungen zur Verfügung – eine Position, die das Gericht nun bestätigte.
Mit dem Urteil endet der Rechtsstreit um den Zugang zu Protesten in Lützerath. Die Aktivist:innen müssen sich nun an die Auflagen halten, behalten jedoch das Recht, in ausgewiesenen Bereichen zu demonstrieren. Die Entscheidung stärkt die Gültigkeit lokaler Betretungsverbote auf Privatgrundstücken, selbst in Fällen mit Bezug zu Umweltprotesten.
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