Neue Abrechnungsregel für Rezepturarzneimittel ab 2024: Was sich für Apotheken ändert
Johanna KrügerNeue Abrechnungsregel für Rezepturarzneimittel ab 2024: Was sich für Apotheken ändert
Neue Regelung ändert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Regelung, die die Abrechnung von Rezepturen in Apotheken vereinfacht: Sie dürfen künftig die kleinste verfügbare Packungsgröße in Rechnung stellen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Dies betrifft sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe, nicht nur Fertigarzneimittel.
Die Entscheidung beseitigt frühere Unsicherheiten bei der teilweisen Verwendung und Lagerung größerer Mengen.
Nach der aktualisierten Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) müssen Apotheken Packungen nicht mehr teilen oder auf Reimporte zurückgreifen, wenn sie Rezepturen herstellen. Stattdessen können sie den Krankenkassen die vollständige Standardpackung in Rechnung stellen – unabhängig davon, wie viel tatsächlich für eine einzelne Zubereitung benötigt wird. Dies gilt sowohl für Fertigpräparate als auch für Rohstoffe wie Wirk- oder Hilfsstoffe.
Die Änderung ermöglicht es Apotheken zudem, Restmengen aus größeren Packungen zu lagern und wiederzuverwenden. Bei jeder Entnahme wird die kleinste gelistete Packungsgröße abgerechnet, und zwar mit vollem Aufschlag – 100 Prozent auf Substanzen und 90 Prozent auf Rezepturherstellungen – zuzüglich Mehrwertsteuer. Krankenkassen können diese Kosten nicht mit Verweis auf Wirtschaftlichkeit anfechten, da die Verordnung selbst die Ausgabenregeln festlegt.
Apotheken sind nicht verpflichtet, auf Anfrage einzelner Kassen Rechnungen für kleinere Packungen auszustellen. Auch müssen sie keine Prüfungen ihrer Abrechnungspraxis befürchten. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt von teilweiser Entnahme oder der Haltbarkeit des Produkts unberührt.
Es gibt keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen, die die neuen Regeln außer Kraft setzen könnten. Zwar wären mengenbasierte Preise theoretisch verhandelbar, doch das Standardverfahren begünstigt nun die pauschale Abrechnung vollständiger Packungen.
Die Neuregelung vereinfacht die Abrechnung für Apotheken, da sie keine Anpassungen bei teilweiser Verwendung mehr vornehmen müssen. Sie können nun volle Packungsgrößen berechnen und gelagerte Restmengen für spätere Zubereitungen nutzen. Die Änderung gilt einheitlich für alle Rezepturarzneimittel und sorgt so für konsistente Preise bei gleichzeitig geringerer Bürokratie.